ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN - 08/2020 Russell Hobbs Deutschland GmbH
_1_Allgemeines
_ 1.1_Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Anderen Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen: solche sind nur bindend, wenn wir sie schriftlich ausdrücklich anerkannt haben.
_ 1.2_Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
_2_Lieferung
_2.1_Unsere Angebote sind freibleibend. Zu unserem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind unverbindlich
_2.2_Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
_2.3_Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Der Lauf der Fristen beginnt mit Verlassen der Ware ab Werk oder Lager; jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Kunden, insbesondere der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, der zu leistenden Anzahlung oder dem vereinbarten Abruf durch Kunden. Kommt der Kunde mit dem Abruf in Verzug, behalten wir uns vor, die Ware gegen Rechnungsstellung nach unserer Wahl an den Kunden zu versenden oder einzulagern und die Lagerung dem Kunden nach den üblichen Sätzen zu berechnen.
_2.4_Höhere Gewalt und andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemangel, Maßnahmen staatlicher Behörden sowie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, berechtigen uns, nach Benachrichtigung des Kunden den Liefertermin entsprechend zu verschieben, oder, sofern durch die vorgenannten Ereignisse die Auftragserfüllung ernsthaft in Frage gestellt oder unmöglich wird, ganz oder teilweise vom Auftrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden Schadenersatzansprüche entstehen.
_2.5_Versand und Verpackung nehmen wir nach bestem Ermessen vor, haften aber nicht für die billigste Verfrachtung. Als Nachweis einwandfreier Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur oder Frachtführer. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen auf Kosten und auf Gefahr des Kunden.
_2.6_Wird die Ware dem Kunden zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich die Versendung auf Wunsch des Kunden, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald ihm die Versandbereitschaft angezeigt ist.
_2.7 Mehrweg-Paletten, Spezialkisten, und andere Sonderverpackungen für den Transport verbleiben in unserem Eigentum und sind sofort nach Freiwerden ohne Zwischenbenutzung frachtfrei an den Absender zurückzusenden. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von acht Wochen nach Lieferung zurückgegeben, sind wir berechtigt, sie dem Kunden in Rechnung zu stellen.
_2.8_Eine Verpflichtung von uns, sonstige Verkaufsverpackungen, die nicht unter Ziffer 2.7 fallen, zurückzunehmen, besteht nicht, es sei denn es handelt sich um Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen
_3_Rückgabe
Falls ein gesetzlicher Rückgabeanspruch des Kunden nicht besteht, bedarf die Rückgabe von Waren an uns unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Im Falle der Zustimmung hat der Kunde die Ware auf eigene Gefahr frei Haus an uns zu liefern. Wir werden dem Kunden nach der Wareneingangskontrolle ein Angebot unterbreiten, zu welchem Preis wir die Ware zurücknehmen. Wir sind an dieses Angebot für die Dauer von zwei Wochen ab Angebotsdatum gebunden. Nimmt der Kunde innerhalb dieser Frist unser Angebot nicht an, können wir die Ware an den Kunden auf dessen Gefahr und Kosten zurückzusenden.
_ 4_Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung
_ 4.1_Erbringen wir eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß (,,Pflichtverletzung"), ist der Kunde nur dann zu einem Rücktritt von dem Vertrag und zu Schadensersatz statt der Leistung berechtigt,
a) wenn es sich um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung handelt,
b) wenn der Kunde uns schriftlich auffordert, die Leistung binnen einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen zu erbringen, und
c) wenn wir dennoch nicht binnen dieser Frist geleistet haben.
_ 4.2_§§ 323 Abs. 2 bis 6, 326 Abs. 5 BGB sowie§ 281 Abs. 2 bis 5 bleiben im Übrigen unberührt. In der Fristsetzung ist insbesondere diejenige fällige Leistung genau zu bezeichnen, wegen der die Fristsetzung ausgesprochen wird (qualifizierte Fristsetzung).
_ 4.3_Falls wir auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet haben sollten, können wir den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, sich zu erklären, ob er weiter auf der Erbringung der Leistung besteht. Bis zur Entscheidung des Kunden sind wir zur Leistung nicht verpflichtet.
_5_Gewährleistung
_5.1_Wir gewährleisten die Verwendung einwandfreien Materials, technisch einwandfreie Ausführung und - sofern es sich um Serienprodukte handelt – die Einhaltung der EN-Norm für Abmessung, Leistung und Kennzeichnung. Unsere Beratung beruht auf den Ergebnissen umfangreicher Forschungsarbeiten und langjähriger Erfahrung. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Kunden nicht davon, unsere Produkte und Verfahren auf ihre Eignung für seine Zwecke selbst zu überprüfen.
_5.2_Wir werden unseren Leistungspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nachkommen. Wir haften innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten beginnend mit Ablieferung für die Mangelfreiheit des Vertragsgegenstandes, § 438 Abs. 3 BGB bleibt davon unberührt. Ebenso bleiben die Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß§§ 478, 479 BGB unberührt.
_5.3_Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist. Bei mangelhaften Vertragsgegenständen können wir zunächst nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
_5.4_Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unzumutbar oder hat der Kunde uns erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen zu verlangen, bleibt unberührt.
_5.5_Fehlende Mengen werden nach Möglichkeit nachgeliefert, andernfalls erteilen wir eine Gutschrift.
_5.6_Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitgeteilt werden
_5.7 Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und unsachgemäße Behandlung und ebenso nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung von unseren Empfehlungen für die Behandlung, Prüfung und Lagerung unserer Erzeugnisse oder sonstiger Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen. Auch entfällt unsere Gewährleistung, falls der Kunde oder Dritte an von uns ausgelieferter Ware Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzungen vornehmen.
_6_Haftung
_6.1_Eine Haftung des Auftragnehmers - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
_6.2_Haftet der Auftragnehmer für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
_6.3_Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben von den Haftungsbeschränkungen in den vorstehenden Ziffern unberührt.
_7_Transportschäden
_7.1_Sichtbare Transportschäden sind beim Empfang der Ware gegenüber dem Ablieferer des Transports festzuhalten und uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Über später in Erscheinung tretende Transportschäden ist uns unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich Meldung zu erstatten.
_7.2_ Darüber hinaus ist bei dem Transportunternehmen (z.B. Deutsche Bahn AG oder Deutsche Post AG) unverzüglich eine Schadensmeldung unter Angabe aller erforderlichen Information einzureichen.
_7.3_An beschädigten Stücken darf keine Änderung vorgenommen werden, bevor die Gegenstände von uns bzw. von der Transportversicherungsgesellschaft von uns freigegeben sind.
_7.4_Bei Nichteinhaltung vorstehender Bestimmungen sind Ansprüche wegen Transportschäden ausgeschlossen.
_8_Zahlungsbedingungen
_8.1_Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der Kaufpreis zahlbar innerhalb zehn Tagen mit 2 % Skonto oder spätestens innerhalb dreißig Tagen nach Rechnungsdatum netto. Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns zulässig. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung. Bei Zahlung mittels Wechsel werden keine Skonti gewährt.
_8.2_Der Kunde kommt in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlt.
_8.3_Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
_8.4_Bei Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Der Nachweis höherer Zinsen bleibt vorbehalten.
_8.5_Soweit sich aus den Umständen eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ergibt, insbesondere auch Zahlungsfristen nicht eingehalten, Zahlungsaufschub oder Vergleiche nachgesucht oder Zahlungen eingestellt werden, sind wir berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unter denselben Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen.
_9_Eigentumsvorbehalt
_9.1_Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
_9.2_Der Kunde ist zur Be- und Verarbeitung unserer Ware oder deren Verbindung mit anderen Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 9.1 genannten Ansprüche Miteigentum, dass der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände für uns unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben.
_9.3_Wird der Vertragsgegenstand bestimmungsgemäß an einen Ort in der Bundesrepublik Deutschland abgeliefert oder vom Kunden an einen solchen Ort verbracht, gilt Folgendes: Wir gestatten unseren Kunden widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware ab; diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 9.1. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere offenen Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, werden wir Sicherheiten in entsprechendem Umfang freigeben. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses dürfen wir dem Erwerber der Vorbehaltsware die Abtretung der Forderung unseres Kunden an ihn anzeigen.
_9.4_Wird der Liefergegenstand bestirnrnungsgemäß an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeliefert oder vorn
Kunden an einen solchen Ort verbracht, gilt zusätzlich zu Ziffer 9.3 Folgendes:
Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass der Eigentumsvorbehalt in dem Land, in dem sich der Vertragsgegenstand befindet oder in das dieser verbracht werden soll, wirksam geschützt wird. Soweit hierfür bestimmte Handlungen (zum Beispiel eine besondere Kennzeichnung des Vertragsgegenstandes oder eine lokale Registereintragung) notwendig sind, wird der Kunde diese zu unseren Gunsten vornehmen. Sollte eine von uns zu erbringende Mitwirkungshandlung erforderlich sein, wird der Kunde uns dies unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der Kunde uns über alle wesentlichen Umstände aufklären, die im Rahmen eines möglichst weitreichenden Schutzes unseres Eigentums von Relevanz sind. Er wird uns insbesondere alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der Rechte aus dem vorbehaltenen Eigentum notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer 9.4 gelten entsprechend, wenn nach der Rechtsordnung am Ort, an dem sich der Vertragsgegenstand befindet, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, für die Verschaltung einer Rechtsposition für uns, die unsere Interessen und Ansprüche in gleich wirksamer oder sonstiger geeigneter Weise wirksam schützt, soweit dies rechtlich möglich ist.
_9.5_Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehende Ware oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt, insbesondere darf er die Ware nicht verpfänden oder sicherungsübereignen. Pfändungen durch Dritte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Waren/Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.
_9.6_Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vorn Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
_9.7 Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum oder Miteigentum von uns stehenden Waren pfleglich zu behandeln, ausreichend zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehende Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum von uns beziehen, an uns ab: wir nehmen diese Abtretung an.
_9.8_An Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die wir dem Kunden im Zusammenhang mit dem Angebot oder unserer Lieferung aushändigten, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
_ 10_Schlussbestimmungen
_ 10.1_Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
_ 10.2_Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen.
_ 10.3_Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort des liefernden Werkes oder Lagers.
_ 10.4_Der Gerichtsstand ist Frankfurt (Hessen), Deutschland.
_ 10.5_Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Rechtsnormen des deutschen Kollisionsrechtes, soweit sie an eine fremde Rechtsordnung verweisen, sowie des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.